Die Entwicklung des Gesetzes “Cannabis als Medizin” in Deutschland wurde maßgeblich von der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) vorangetrieben. Im Jahr 1999 initiierte und finanzierte die ACM eine Verfassungsbeschwerde durch acht Patienten, die schließlich zu Ausnahmeerlaubnissen für die Verwendung von Cannabisblüten führte. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2000, dass Patienten eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabis beantragen können.
Die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) war für die Bearbeitung dieser Anträge zuständig. In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Anträge abgelehnt, was zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen führte. Schließlich entschied das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005, dass das BfArM die Anträge nicht pauschal ablehnen darf.
Dieses Urteil führte zur Etablierung eines Verfahrens, bei dem Patienten eine Ausnahmeerlaubnis für die Verwendung von Cannabisblüten oder Cannabisextrakten beantragen konnten. Es war erforderlich, dass Standardtherapien nicht ausreichend wirksam waren oder starke Nebenwirkungen verursachten. Mehrere Patienten erhielten schließlich eine solche Erlaubnis.
Parallel zu den juristischen Entwicklungen zeigte sich eine zunehmende Offenheit aller im Bundestag vertretenen Parteien für eine Therapie mit Cannabisprodukten. Die Bundesregierung brachte einen Gesetzentwurf ein, der vorsah, dass gesetzliche Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Behandlung mit Cannabisprodukten finanzieren sollten.
Das Gesetz wurde schließlich im Januar 2017 im Deutschen Bundestag verabschiedet. Es markierte einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur medizinischen Verwendung von Cannabis in Deutschland.
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